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FAQ

Häufige Fragen

Antworten rund um Vogelschutzzeit, Genehmigungen, Verkehrssicherung, Baumkontrolle und den Ablauf Ihrer Anfrage.

Dürfen während der Vogelschutzzeit Baumarbeiten durchgeführt werden?

Wir arbeiten ganzjährig. Nahezu alle Arbeiten an Bäumen – wie Fällungen, Kronenpflege, Totholzentfernung, Kroneneinkürzungen oder Lichtraumprofilschnitte – sind grundsätzlich auch während der Brutzeit ausdrücklich erlaubt.

Während der Brutzeit sind jedoch besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich: Vom 1. März bis zum 30. September gilt die Vogelschutzzeit nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Insbesondere in diesem Zeitraum, aber auch außerhalb der Vogelschutzzeit, prüfen wir vor jeder Maßnahme, ob sich bewohnte Nester in den Bäumen oder Hecken befinden. In seltenen Fällen müssen die Arbeiten verschoben werden, bis das Nest verlassen wurde.

Nicht erlaubt: Während der Vogelschutzzeit ist die Entfernung von Fremdbewuchs wie dichtem Efeubewuchs an oder in Bäumen grundsätzlich nicht erlaubt. Auch starke Rückschnitte von Hecken und Sträuchern oder deren Rodung müssen während dieser Zeit unterbleiben. Wiederum ausgenommen davon sind schonende Rückschnitte des jährlichen Zuwachses von Hecken und Sträuchern, die ganzjährig zulässig sind.

Wie läuft eine Anfrage bei Ihnen ab?

Sie erreichen unser Büro telefonisch unter 02225 838 00 28, per E-Mail an info@banks-baumpflege.de oder über das Kontaktformular. Wir nehmen Ihr Anliegen auf und vereinbaren einen Termin vor Ort. Bei der Besichtigung verschaffen wir uns ein genaues Bild der Situation, besprechen mit Ihnen die sinnvollen Maßnahmen und beantworten Ihre Fragen. Auf dieser Grundlage erhalten Sie anschließend ein schriftliches Angebot, das Sie in Ruhe prüfen können.

Was kostet eine Beratung oder Besichtigung?

Beratung und Besichtigung vor Ort sind für Sie kostenfrei und unverbindlich. Dazu gehört auch die Einschätzung, ob eine Maßnahme überhaupt erforderlich ist. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach dem Angebot mit der Ausführung beauftragen. Davon zu unterscheiden sind eine Baumkontrolle inklusive schriftlichem Prüfprotokoll oder auch ein Baumgutachten – diese Leistungen werden gesondert beauftragt und berechnet.

Brauche ich für eine Baumfällung eine Genehmigung?

Ob eine Fällung oder stärkere Kroneneinkürzung genehmigungspflichtig ist, richtet sich nach der Baumschutzsatzung der jeweiligen Kommune. Zum Beispiel stehen in der Bundesstadt Bonn grundsätzlich alle Laubbäume ab einem Stammumfang von 100 cm und alle Nadelbäume ab einem Stammumfang von 150 cm unter Schutz, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden. Diese Bäume dürfen ohne Genehmigung nicht gefällt oder stärker verändert werden.

Da die Regelungen regional unterschiedlich sind, prüfen wir die Situation an Ihrem Standort. Das Einholen der Genehmigung übernehmen wir auf Wunsch für Sie.

Muss ich nach einer Baumfällung einen neuen Baum pflanzen?

Werden Bäume, die gemäß einer Baumschutzsatzung geschützt sind, gefällt, ist nicht immer eine Ersatzpflanzung erforderlich. Insbesondere wenn Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aufgrund mangelnder Vitalität gefällt werden müssen, ist in der Regel keine Ersatzpflanzung vorgeschrieben.

Anders verhält es sich, wenn geschützte und gesunde Bäume beispielsweise im Rahmen von Baumaßnahmen gefällt werden sollen. In der Fällgenehmigung werden in diesem Fall die Anzahl, eine Auswahl an Baumarten und die Pflanzgrößen der Ersatzpflanzungen festgelegt. Diese Vorgaben sind verbindlicher Bestandteil der Genehmigung.

Was ist die Verkehrssicherungspflicht für Bäume und wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich muss der Grundstückseigentümer dafür Sorge tragen, dass von seinen Bäumen keine vermeidbaren Gefahren für Dritte ausgehen. Der Umfang der Pflicht hängt insbesondere von der Zugänglichkeit und der Verkehrsbedeutung ab.

Auf einem privaten Grundstück liegt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich beim Eigentümer. Er muss seine Bäume regelmäßig kontrollieren und erkennbare Gefahren beseitigen. Dabei gilt aber nicht, dass jeder Baum ständig von einer Fachperson untersucht werden muss. Entscheidend ist, dass der Eigentümer im Rahmen des Zumutbaren erkennt, ob Anzeichen für eine Gefahr bestehen – etwa abgestorbene Äste, Schäden am Stamm, Pilzbefall oder eine auffällige Schieflage. Je stärker der Verkehrsraum unter einem Baum frequentiert ist, desto höher sind die Anforderungen an die Kontrolle.

Bei größeren Eigentümergemeinschaften, Wohnanlagen oder Unternehmen gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Grundsätze wie bei privaten Eigentümern. Allerdings können die Anforderungen an die Organisation der Verkehrssicherung mit der Größe und Komplexität des Baumbestands steigen. Bei einer größeren Anzahl von Bäumen empfiehlt sich daher eine regelmäßige Baumkontrolle inklusive der Aufnahme der Bäume in ein Baumkataster. Dazu gehören beispielsweise turnusmäßige Kontrollen durch zertifizierte Baumkontrolleure, eine nachvollziehbare Dokumentation sowie die zeitnahe Durchführung notwendiger Pflege- und Sicherungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit.

Bei Kommunen ist die Verkehrssicherungspflicht besonders relevant, weil sich Bäume häufig an Straßen, Wegen, Schulen, Spielplätzen, Parks oder anderen öffentlich zugänglichen Bereichen befinden. Kommunen müssen ihren Baumbestand deshalb regelmäßig kontrollieren und die Kontrollen nachvollziehbar dokumentieren. Die Kontrollintervalle richten sich unter anderem nach Baumart, Alter, Zustand, Standort und Verkehrserwartung.

Kurz gesagt: Je größer der Baumbestand und je höher die Verkehrserwartung am Standort, desto wichtiger sind eine organisierte Kontrolle, fachgerechte Beurteilung und nachvollziehbare Dokumentation. Eine allgemeine Pflicht zur regelmäßigen Baumkontrolle durch einen Baumfachmann besteht für jeden privaten Baum jedoch nicht.

Wie oft sollte ein Baum kontrolliert werden?

Die Regelkontrolle erfolgt nach den FLL-Richtlinien als fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme. Das Intervall richtet sich nach Art, Alter, Zustand und Standort des Baumes und liegt im Ermessen des Baumkontrolleurs. In der Regel sollte ein Baum etwa alle 12 Monate kontrolliert werden. Bei Bäumen mit eingeschränkter Vitalität oder Vorschäden kann gegebenenfalls ein kürzeres, bei Jungbäumen ein längeres Intervall sinnvoll sein.

Klettern Sie, oder arbeiten Sie mit dem Hubsteiger?

Beides, je nachdem, was der Standort verlangt. Mit der Seilklettertechnik (SKT) können wir Bäume an schwer zugänglichen Stellen oder dort bearbeiten, wo nur wenig Platz zur Verfügung steht. Wo größere Äste oder Stammteile nicht einfach zu Boden fallen können, wird das Holz kontrolliert abgeseilt. Hubsteiger mit bis zu 40 m Arbeitshöhe setzen wir an Straßen und Alleen ein, bei hohen Stückzahlen, Kroneneinkürzungen sowie bei stückweisen Fällungen von Gefahrenbäumen, die aufgrund ihres Zustandes nicht mehr bestiegen werden dürfen.

Kann ein kranker oder beschädigter Baum erhalten werden?

Das lässt sich nur am einzelnen Baum durch eine genaue Inaugenscheinnahme beurteilen. Unser Grundsatz lautet: erhalten, wo es möglich ist, eingreifen, wo es nötig ist. Gerne schauen wir uns Ihren Baum vor Ort an und beraten Sie fachgerecht.

Was passiert mit den Grünabfällen?

In der Regel häckseln wir das anfallende Schnittgut und entsorgen es fachgerecht. Alternativ können wir das Häckselgut zur weiteren Verwendung als Mulch in Ihrem Garten belassen.

Auch Stammholz wird von uns abtransportiert und entsorgt. Wenn Sie es als Brennholz verwenden möchten, sägen wir das Stammholz je nach Bedarf in transportable oder passende Brennholzlänge.

Beim Wurzelfräsen, insbesondere bei sehr großen Baumstümpfen, wird das anfallende Fräsgut von uns entsorgt. Alternativ kann es als Mulch in Ihrem Garten verbleiben.

Ihre Frage war nicht dabei? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an unter 02225 838 00 28.